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Die Verbraucherzentrale Saarbrücken informiert

logo-verbraucherzentrale-saarlandTaschenkontrolle in Geschäften erlaubt?
Die Verbraucherzentrale des Saarlandes e.V. klärt auf

Es ist ein tägliches Szenario: in vielen Ladenlokalen des Einzelhandels finden sich – meist an der Kasse – Schilder, wonach die Kunden ihre Taschen unaufgefordert vor-zeigen sollen. Ein Verbraucher beschwerte sich nun bei der Verbraucherzentrale des Saarlandes, da ihm in einem Discounter nach Verweigerung, seine Tasche vorzuzei-gen, ein Hausverbot erteilt werden sollte.

“Es ist nicht erlaubt, von einem Kunden eine Taschenkontrolle zu verlangen, wenn gegen diesen kein Diebstahlsverdacht vorliegt.” darauf weist Yvonne Schmieder von der Verbraucherzentrale des Saarlandes ausdrücklich hin.

Ein Kunde verweigerte an der Kasse seine mitgeführte Tasche zu öffnen. Die Kassie-rerin war der Meinung, sie hätte ein Recht zur Kontrolle. Dies ist jedoch falsch. “Die Durchsuchung einer Tasche ist nur erlaubt, wenn der konkrete Verdacht besteht, dass der Kunde in dem Geschäft etwas gestohlen hat.” so Schmieder. Ansonsten stellt die Taschenkontrolle einen zu gravierenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar.

Auch Hinweisschilder in den Läden, die Taschen vor dem Betreten abzugeben, sind lediglich eine Bitte und rechtfertigen keine Kontrolle.

Einem Kunden, der das Vorzeigen verweigert, ohne dass ein Diebstahlsverdacht ge-gen ihn vorliegt, darf auch kein Hausverbot erteilt werden. Schmieder führt aus: “Wenn ein Verbraucher seine Tasche an der Kasse vorzeigt, ist dies ein rein freiwilliger Akt. Zwingen kann ihn der Kassierer dazu nicht.”

Krankenkassen verlangen Zusatzbeitrag: Kunden haben ein Sonderkündigungsrecht

Seit dem 1. Juli 2009 gilt für alle gesetzlichen Krankenkassen der einheitliche Beitragssatz von 14,9 Prozent. Jede Kasse darf jedoch einen Zusatzbeitrag von bis zu einem Prozent des Einkommens erheben. Dieser Beitrag ist allein vom Versicherten zu tragen. Bei einem Bruttoeinkommen von 3.750 Euro monatlich (Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2010) oder mehr macht das monatlich bis zu 37,50 Euro oder jährlich 450 Euro aus. Alternativ können Kassen auch, ohne das Einkommen zu prüfen, eine Pauschale von bis zu acht Euro monatlich einziehen.

Diesen pauschalen Aufschlag wollen nun mehrere Krankenkassen von ihren Versicherten verlangen. Das trifft zunächst etwa zehn Millionen Arbeitnehmer und Rentner. Es wird erwartet, dass sich weitere Krankenkassen diesem Schritt anschließen.

Erhebt eine Krankenkasse erstmals einen Zusatzbeitrag oder erhöht diesen, haben alle Mitglieder der Kasse ein Sonderkündigungsrecht und können zu einem günstigeren Konkurrenten wechseln. Ein Wechsel ist auch möglich, wenn eine bisher gewährte Prämienzahlung an den Versicherten reduziert wird oder ganz wegfällt. Dieses Sonderkündigungsrecht gilt auch dann, wenn Versicherte erst kürzlich Mitglied in einer anderen Kasse geworden sind. Es setzt die übliche achtzehnmonatige Mindestbindung nach Beitritt zu einer Krankenkasse außer Kraft.

Jede Kasse muss ihre Versicherten spätestens einen Monat, bevor sie den Zusatzbeitrag erhebt oder die Prämie reduziert, auf das Sonderkündigungsrecht aufmerksam machen. So ist gesichert, dass bei einer fristgerechten Kündigung durch den Versicherten keine zusätzlichen Belastungen anfallen.
Weitere Informationen erhält man in den Beratungsstellen der Verbraucherzentrale des Saarlandes
Saarbrücken: 0681 / 50089 – 0
Dillingen: 06831 / 97 65 65
Merzig: 06861 / 54 44

Quelle:
Verbraucherzentrale Saarbrücken

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