Hinweis zur höchstpersönlichen Ausübung des Wahlrechts;
Landtagswahl am 30. August 2009
Wahlinformationen bezüglich Briefwahl:
Das Wahlrecht kann - auch bei der Briefwahl - nur höchstpersönlich ausgeübt werden. Das bedeutet, dass der/die Wahlberechtigte bereit und in der Lage sein muss, selbst eine Wahlentscheidung zu treffen und diese Entscheidung kundzutun. Die Kundmachung erfolgt auch bei der Briefwahl durch persönliches Kennzeichnen des Stimmzettels.
Hilfestellung ist nie bei der Wahlentscheidung, sondern nur bei der Kennzeichnung des Stimmzettels und gemäß § 48 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 39 der Landeswahlordnung auch hier nur dann zulässig, wenn der Wähler/die Wählerin des Lesens unkundig ist oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel selbst zu kennzeichnen und zu falten. Die Hilfsperson hat in diesem Fall an Eides statt zu versichern, dass sie den Stimmzettel nach dem erklärten Willen des Wählers/der Wählerin gekennzeichnet hat; die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Bei einem Verstoß gegen die genannten Vorschriften handelt es sich nicht nur um einen Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften, der die Wahl anfechtbar macht, sondern es handelt sich gemäß §§ 107a, 156 des Strafgesetzbuches auch um Straftaten.
Wahlberechtigte, die einen eigenen Wählerwillen nicht mehr bilden und äußern können, sind an der Teilnahme an der Wahl faktisch gehindert. Dies gilt auch, wenn ein Betreuer mit umfangreicher Betreuungsvollmacht bestellt ist. Dieser darf nicht an Stelle des Wählers die Wahlentscheidung treffen.
Außerdem ist auch bei der Briefwahl darauf zu achten, dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt.
gez.
Schmitz-Meßner
Quelle:
Ministerium für Inneres und Sport Saarbrücken
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